Nachdem er nämlich diesen Wert für sich selbst beansprucht hat und nicht nachzuweisen vermag, dass er für die andern Grundstücke sachlich ungerechtfertigt ist, erschiene es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen die Nachzahlungen wehrt, welche die Gemeinde aus Billigkeitsgründen den andern Grundeigentümern leisten will. Offen bleiben kann, ob sich ein Grundeigentümer, der selbst nicht vom höheren Preis profitiert -- z.B. weil er gar kein Land abzutreten hat --, gegen die Nachzahlungen und gegen ihre Berücksichtigung in der Perimeterrechnung wehren könnte. Nach allem ist der Einwand betreffend die Leistung von Fr. 35.--/m2 an die andern Eigentümer abzuweisen.