Der Beschwerdeführer vermöchte aber selbst dann, wenn verbindliche Verträge abgeschlossen worden wären, gegen Nachzahlungen auf Grund des vom Verwaltungsgericht eruierten Wertes von Fr. 35.--/m2 nicht durchzudringen. Nachdem er nämlich diesen Wert für sich selbst beansprucht hat und nicht nachzuweisen vermag, dass er für die andern Grundstücke sachlich ungerechtfertigt ist, erschiene es rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen die Nachzahlungen wehrt, welche die Gemeinde aus Billigkeitsgründen den andern Grundeigentümern leisten will.