Es ergibt sich somit, dass der Einwand betreffend "Vorverträge" zu Fr. 12.--/m2 schon deshalb nicht durchdringt, weil keine verbindlichen Verträge zu Fr. 12.--/m2 abgeschlossen worden sind. Der Beschwerdeführer vermöchte aber selbst dann, wenn verbindliche Verträge abgeschlossen worden wären, gegen Nachzahlungen auf Grund des vom Verwaltungsgericht eruierten Wertes von Fr. 35.--/m2 nicht durchzudringen.