(Es wird näher dargelegt, dass keine verbindlichen Abmachungen über eine Abtretung von Fr. 12.--/m2 zustande gekommen sind; die neue Bestimmung von § 232bis ZGB, wonach eine Enteignungsentschädigung mit einfacher Schriftlichkeit verbindlich vereinbart werden kann, war zu dem Zeitpunkt, da die geltend gemachte Verständigung mit den Eigentümern stattfand, noch nicht in Kraft.) Es ergibt sich somit, dass der Einwand betreffend "Vorverträge" zu Fr. 12.--/m2 schon deshalb nicht durchdringt, weil keine verbindlichen Verträge zu Fr. 12.--/m2 abgeschlossen worden sind.