Liesse man es zu, dass im Beitragsverfahren bezüglich freihändig und mit Einheitspreis erworbener Landstücke um kleine Qualitätsunterschiede gestritten und für alle diese Landstücke eine exakte Schätzung verlangt werden könnte (wie im Verfahren um eine Enteignungsentschädigung), führte das zu einer unverhältnismässigen, kaum mehr zu bewältigenden Aufblähung des Verfahrens. Nur wo eine offensichtliche, stossende Überzahlung der andern Eigentümer in Frage steht, ist die Preisbildung im Beitragsprozess näher zu prüfen. Dass vorliegend die andern Eigentümer offensichtlich überzahlt worden wären, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.