Etwas anderes ist es aber, wenn er, wie hier, im Beitragsverfahren geltend machen will, die Gemeinde habe andern Eigentümern zuviel bezahlt. Hier muss er, wenn die Gemeinde von andern Eigentümern das Land freihändig erworben hat, einen gewissen Schematismus in der Preisgestaltung akzeptieren. Liesse man es zu, dass im Beitragsverfahren bezüglich freihändig und mit Einheitspreis erworbener Landstücke um kleine Qualitätsunterschiede gestritten und für alle diese Landstücke eine exakte Schätzung verlangt werden könnte (wie im Verfahren um eine Enteignungsentschädigung), führte das zu einer unverhältnismässigen, kaum mehr zu bewältigenden Aufblähung des Verfahrens.