Selbst wenn zwischen der Qualität der Landstücke kleine Unterschiede bestehen sollten, ist es vertretbar, wenn die Gemeinde im freihändigen Kauf den vom Verwaltungsgericht beim Grundstück des Herrn A. angenommenen Wert als Einheitspreis anbietet. Im Rechtsstreit um eine Enteignungsentschädigung kann der Eigentümer auf der Beachtung kleiner Unterschiede beharren und kann sich gegen die Anwendung von schematischen Preisansätzen wehren. Etwas anderes ist es aber, wenn er, wie hier, im Beitragsverfahren geltend machen will, die Gemeinde habe andern Eigentümern zuviel bezahlt.