Diese Behauptung wäre jedenfalls nicht bewiesen: Die betreffenden Grundstücke liegen alle nahe beieinander, in gleicher Wohnlage und mit grundsätzlich gleichen Erschliessungsverhältnissen. Es ist durchaus verständlich, dass die Gemeinde aus dem Verwaltungsgerichtsurteil vorn 19.3.1980 den Schluss zieht, das Land der andern Eigentümer sei ebensoviel wert. Selbst wenn zwischen der Qualität der Landstücke kleine Unterschiede bestehen sollten, ist es vertretbar, wenn die Gemeinde im freihändigen Kauf den vom Verwaltungsgericht beim Grundstück des Herrn A. angenommenen Wert als Einheitspreis anbietet.