A.A. focht den ihm auferlegten Beitrag an, zuletzt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beanstandete im Besonderen, dass allen Eigentümern, die für den Kirchweg Land abzutreten hatten, Fr. 35.--/m2 bezahlt wurde und dass dieser Ansatz in der Beitragsrechnung dem Posten Landerwerb zugrunde lag. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu dieser Beanstandung wie folgt: a) Es ist nicht recht klar, ob der Beschwerdeführer behaupten will, das von den andern Eigentümern abgetretene Land sei objektiv weniger wert als das von ihm selbst abgetretene, welches das Verwaltungsgericht auf Fr. 35.--/m2 geschätzt hat. Diese Behauptung wäre jedenfalls nicht bewiesen: