Im Rechtsstreit über die Enteignungsentschädigung, der bis ans Verwaltungsgericht gezogen wurde, sprach dieses am 19.3.1980 Herrn A. für die Teilenteignung seines Grundstücks eine Entschädigung von Fr. 35.--/m2 zu. In der Folge legte der Gemeinderat einen Beitragsplan für die Kosten des Kirchwegs auf. Der Beitragsplan beruhte auf einer Kostenrechnung, bei der für allen Landerwerb ein Quadratmeterpreis von Fr. 35.-- eingesetzt war. A.A. focht den ihm auferlegten Beitrag an, zuletzt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde.