SOG 1982 Nr. 23 § 14 Abs. 2 lit. c Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn. Landerwerbskosten als anrechenbare Erstellungskosten der öffentlichen Anlage. Inwiefern kann ein Beitragspflichtiger geltend machen, die Gemeinde habe andern Eigentümern beim freihändigen Landerwerb zu viel bezahlt? Die Einwohnergemeinde Z. führte für den Bau des Kirchwegs gegenüber A.A. ein Enteignungsverfahren durch. Im Rechtsstreit über die Enteignungsentschädigung, der bis ans Verwaltungsgericht gezogen wurde, sprach dieses am 19.3.1980 Herrn A. für die Teilenteignung seines Grundstücks eine Entschädigung von Fr. 35.--/m2 zu.