Nach allem besteht, wenn man den Fall unter dem Gesichtspunkt von § 38 Abs. 2 KBR betrachtet, kein Anspruch auf eine Nutzungsumlagerung. Ein solcher Anspruch lässt sich aber auch sonst -- wenn man § 38 Abs. 2, der ja im Grunde genommen zwei verschiedene Grundstücke im Auge hat, beiseite lässt -- nicht begründen. Jeder Grundstücksteil kann nur im Rahmen der für ihn geltenden AZ Regelung überhaupt werden.