beiden unterschiedlichen Baugebiete zu erreichen. Das Konzept des Zonenplans darf nicht durch die Zulassung von Nutzungsumlagerungen gestört werden. Die Baukommission hat die Meinung geäussert -- und der Beschwerdeführer teilt sie --, dass in Hofstetten die Grenze der Kernzone allzu schematisch gezogen worden sei und dass ohne Nutzungsumlagerungen unzumutbare Verhältnisse bestünden. Es ist indessen nicht Sache der Baubehörde, die möglicherweise zu schematisch gezogene Zonengrenze durch die Bewilligung von Nutzungstransporten zu korrigieren, sondern es wäre Aufgabe der Planungsbehörde (Gemeinderat), die Zonengrenze zu ändern.