Die Vorinstanz gibt in ihren Erwägungen eine sorgfältige Begründung dafür, weshalb es dem Sinn zonenmässig gestufter Ausnützungsziffern widerspricht, wenn man annimmt, die Nutzungsumlagerung nach § 38 Abs. 2 KBR sei stets auch über die Zonengrenzen hinüber zulässig. Zum mindesten ist die Umlagerung über die Zonengrenze dann abzulehnen, wenn Zonen mit ausgesprochen gegensätzlicher Ausnützungsdichte aneinandergrenzen, so im vorliegenden Fall eine Kernzone mit gewollt dichter Überbauung (ohne AZ!) und eine Wohnzone mit ausgesprochen lockerer Überbauung (AZ 0,4).Es gehört zur gestalterischen Aufgabe des Zonenplans, durch sachgerechte Ziehung der Zonengrenze eine ortsbaulich gute Abgrenzung der