Nach dem Wortlaut von § 38 Abs. 2 versteht es sich aber keineswegs von selbst, wie die Bestimmung zu handhaben ist, wenn sich die zwei aneinandergrenzenden Grundstücke in Zonen mit verschiedener AZ befinden. Die Bestimmung ist in dieser Beziehung durchaus auslegungsbedürftig. Die Vorinstanz gibt in ihren Erwägungen eine sorgfältige Begründung dafür, weshalb es dem Sinn zonenmässig gestufter Ausnützungsziffern widerspricht, wenn man annimmt, die Nutzungsumlagerung nach § 38 Abs. 2 KBR sei stets auch über die Zonengrenzen hinüber zulässig.