Baukommission und Beschwerdeführer sind nun offenbar tatsächlich der Meinung, dass bei zwei Grundstücken, welche Zonen mit verschiedener AZ angehören, die Nutzungsumlagerung über die Zonengrenze hinüber zulässig sei. Das Baudepartement ist dagegen anderer Ansicht. Es ist hiezu Folgendes zu sagen: Der Beschwerdeführer macht geltend, § 38 Abs. 2 KBR schliesse mit keinem Hinweis aus, dass die Nutzungsumlagerung verboten sei, wenn sich die Grundstücke in verschiedenen Bauzonen befinden. Nach dem Wortlaut von § 38 Abs. 2 versteht es sich aber keineswegs von selbst, wie die Bestimmung zu handhaben ist, wenn sich die zwei aneinandergrenzenden Grundstücke in Zonen mit verschiedener AZ befinden.