Man kann sich fragen, wie es mit der Anwendung von § 38 Abs. 2 KBR steht, wenn die Grenze zwischen zwei Grundstücken, welche im übrigen die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 erfüllen, mit der Zonengrenze zusammenfällt. Wenn in einem solchen Fall der Ausnützungstransport über die Zonengrenze hinüber zulässig ist, bestünde wohl kein vernünftiger Grund, ihn nicht auch innerhalb eines einzigen Grundstücks über die Zonengrenze hinüber zuzulassen. Baukommission und Beschwerdeführer sind nun offenbar tatsächlich der Meinung, dass bei zwei Grundstücken, welche Zonen mit verschiedener AZ angehören, die Nutzungsumlagerung über die Zonengrenze hinüber zulässig sei.