38 Abs. 2 KBR. Sie übersehen, dass diese Bestimmung von einem andern Tatbestand handelt, nämlich vom Ausnützungstransport zwischen zwei benachbarten Grundstücken, also zwischen verschiedenen Grundstücken. Art. 38 Abs. 2 kann auf den vorliegenden Sachverhalt sicher nicht direkt angewendet werden, doch kann er bei einer Hilfsüberlegung eine wesentliche Rolle spielen: Man kann sich fragen, wie es mit der Anwendung von § 38 Abs. 2 KBR steht, wenn die Grenze zwischen zwei Grundstücken, welche im übrigen die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 2 erfüllen, mit der Zonengrenze zusammenfällt.