Die Baukommission -- und mit ihr der Beschwerdeführer -- ist dagegen der Auffassung, dass die noch nicht ausgeschöpften Ausnützungsmöglichkeiten desjenigen Grundstücksteils, der in der Kernzone liegt, in den in der Zone W2b liegenden Grundstücksteil "transportiert" werden könne. (Dabei sind sich allerdings Baukommission und Beschwerdeführer nicht einig über die Frage, von welcher zulässigen Ausnützungsmöglichkeit in der Kernzone auszugehen sei, welche Frage aber vorderhand keine Rolle spielt.) Baukommission und Beschwerdeführer berufen sich für ihre Ansicht auf Art. 38 Abs. 2 KBR.