Das Bauvorhaben hält die AZ von 0,4 nicht ein, wenn davon ausgegangen wird, dass die AZ ausschliesslich in Bezug auf denjenigen Teil des Grundstücks Nr. 3121, der in der Zone W2b liegt, zu berechnen ist. Das Baudepartement ist -- wie übrigens auch der Gemeinderat -- der Meinung, dass die AZ für den Grundstücksteil W2b tatsächlich so zu handhaben sei. Die Baukommission -- und mit ihr der Beschwerdeführer -- ist dagegen der Auffassung, dass die noch nicht ausgeschöpften Ausnützungsmöglichkeiten desjenigen Grundstücksteils, der in der Kernzone liegt, in den in der Zone W2b liegenden Grundstücksteil "transportiert" werden könne.