Auf dem Baugrundstück steht bereits ein grosses Gebäude. Im Baugesuchsverfahren war insbesondere die Frage strittig, wie angesichts der Zugehörigkeit des Grundstücks Nr. 3121 zu zwei Bauzonen mit verschiedenen Ausnützungsbestimmungen die zulässige Ausnützung zu berechnen sei. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz äusserte sich zu dieser Frage wie folgt: 1. Das Grundstück Nr. 3121 des Beschwerdeführers wird von der Zonengrenze durchschnitten: Der nördliche Teil, auf dem das neu geplante Bauvorhaben verwirklicht werden soll, befindet sich in der Zone W2b, der südliche Teil, auf dem bereits Gebäude stehen, befindet sich in der Kernzone.