SOG 1982 Nr. 22 § 38 Abs. 2 Kantonales Baureglement. Ausnützungsziffer; zur Frage des sogenannten "Ausnützungstransports" über die Zonengrenze: -- bei zwei benachbarten Grundstücken, die je einer andern Zone angehören; -- bei einem Grundstück, das durch eine Zonengrenze durchschnitten wird. B.H. wollte am Hutmattweg in Hofstetten einen Wohn- und Geschäftsneubau erstellen. Die Bauparzelle Grundstück Hofstetten Nr. 3121 weist eine Fläche von 1875 m2 auf. Von dieser Fläche liegen ca. 750 m2 in der Zone W2b und ca. 1125 m2 in der Kernzone. Auf dem Baugrundstück steht bereits ein grosses Gebäude.