{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-05-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-22_1982-05-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127333&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=37&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4f03879f577bf2c4d80cf148e8c96274"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 13.05.1982 ZZ.1982.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnützungstransport"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:54:12", "Checksum": "e469acff4f674470b4087d2565b8bd50", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 13.05.1982 ZZ.1982.22\nRegeste:\nAusnützungstransport\n\n\nDie Bestimmung ist in dieser Beziehung durchaus auslegungsbedürftig. Die Vorinstanz gibt in ihren Erwägungen eine sorgfältige Begründung dafür, weshalb es dem Sinn zonenmässig gestufter Ausnützungsziffern widerspricht, wenn man annimmt, die Nutzungsumlagerung nach § 38 Abs. 2 KBR sei stets auch über die Zonengrenzen hinüber zulässig. Zum mindesten ist die Umlagerung über die Zonengrenze dann abzulehnen, wenn Zonen mit ausgesprochen gegensätzlicher Ausnützungsdichte aneinandergrenzen, so im vorliegenden Fall eine Kernzone mit gewollt dichter Überbauung (ohne AZ!) und eine Wohnzone mit ausgesprochen lockerer Überbauung (AZ 0,4).Es gehört zur gestalterischen Aufgabe des Zonenplans, durch sachgerechte Ziehung der Zonengrenze eine ortsbaulich gute Abgrenzung der beiden unterschiedlichen Baugebiete zu erreichen. Das Konzept des Zonenplans darf nicht durch die Zulassung von Nutzungsumlagerungen gestört werden. Die Baukommission hat die Meinung geäussert -- und der Beschwerdeführer teilt sie --, dass in Hofstetten die Grenze der Kernzone allzu schematisch gezogen worden sei und dass ohne Nutzungsumlagerungen unzumutbare Verhältnisse bestünden. Es ist indessen nicht Sache der Baubehörde, die möglicherweise zu schematisch gezogene Zonengrenze durch die Bewilligung von Nutzungstransporten zu korrigieren, sondern es wäre Aufgabe der Planungsbehörde (Gemeinderat), die Zonengrenze zu ändern. Das Baudepartement ist im übrigen der Meinung, dass speziell beim Grundstück des Beschwerdeführers die Zonengrenze keine unzumutbaren Verhältnisse schafft, was wohl zutreffen dürfte. Nach allem besteht, wenn man den Fall unter dem Gesichtspunkt von § 38 Abs. 2 KBR betrachtet, kein Anspruch auf eine Nutzungsumlagerung. Ein solcher Anspruch lässt sich aber auch sonst -- wenn man § 38 Abs. 2, der ja im Grunde genommen zwei verschiedene Grundstücke im Auge hat, beiseite lässt -- nicht begründen. Jeder Grundstücksteil kann nur im Rahmen der für ihn geltenden AZ Regelung überhaupt werden.\nIm Entscheid BGE 104 Ia 328 (aus dem Italienischen ins Deutsche übersetzt in Praxis 1978 Nr. 210) hat das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Tessin, in dem es um gleiche Fragen ging wie im vorliegenden Fall, den Ausnützungstransport über die Zonengrenze ebenfalls grundsätzlich abgelehnt.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 13. Mai 1982"}