Hinzugefügt mag werden: Dass man bei der Anwendung von § 28 Abs. 5 nicht zu streng sein sollte, zeigt auch ein Blick auf die Lösungen in andern Kantonen. So wird dort zum Teil ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass beim Sachverhalt, der hier zur Diskussion steht, die Reduktion des Gebäudeabstandes die Regel und nicht die Ausnahme sein soll (vgl. Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 475 N 9, der seinerseits auf seinen Kommentar zur Bauordnung der Stadt Aarau, S. 132 N 9 verweist; Zemp, Kommentar zum Baugesetz des Kantons St. Gallen, S. 66 ff und S. 264 lit. a). Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. März 1982