In diesem Punkt muss der Unterschied zwischen § 28 Abs. 5 und § 29 KBR liegen. Es ist klar, dass man die öffentlichen und nachbarlichen Interessen, die für eine Verweigerung sprechen, auch immer abwägen muss gegenüber den Interessen des Bauherrn an einer Zustimmung. Aber eben, diese Interessen müssen nicht unbedingt darin liegen, dass das Grundstück sonst überhaupt nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden kann, sondern es kann auch ein weniger extremer Überbauungsnachteil in die Waagschale geworfen werden. Hinzugefügt mag werden: Dass man bei der Anwendung von § 28 Abs. 5 nicht zu streng sein sollte, zeigt auch ein Blick auf die Lösungen in andern Kantonen.