Wenn die Auffassung des Beschwerdeführers richtig wäre, hätte § 28 Abs. 5 gar keinen Sinn, wäre er doch keine lex specialis mehr, sondern fiele inhaltlich mit § 29 zusammen. Das schliesst aber nicht aus, dass die Auslegung von § 28 Abs. 5 -- der sicher weniger streng sein will als § 29 -- an § 29 orientiert wird: Die Beeinträchtigung "erheblicher öffentlicher oder nachbarlicher Interessen" kann zweifellos zu einer Verweigerung der Zustimmung führen, doch würde es zu weit führen, die Zustimmung nach § 28 Abs. 5 KBR darüber hinaus davon abhängig zu machen, dass "das Grundstück andernfalls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte".