Der Ausdruck "kann", so wie er sprachlich angewendet wird, macht die Bestimmung noch nicht zu einer "Kann-Vorschrift". Hingegen bringt der Vorbehalt der Zustimmung des Bau-Departementes zum Ausdruck, dass die Zustimmung unter Umständen auch verweigert werden kann und die Möglichkeit, die Zustimmung zu verweigern, läuft inhaltlich auf dasselbe hinaus wie eine "Kann-Vorschrift". Wann darf nun das Bau-Departement die Zustimmung verweigern? Der Vertreter des Beschwerdeführers ist der Auffassung, es dürfe die Zustimmung dann verweigern, wenn die Voraussetzungen von § 29 KBR nicht gegeben sind. Eine solche direkte Anwendung der Kriterien von § 29 geht aber zu weit.