Und zwar soll es, verglichen mit § 29 KBR, eine Erleichterung und nicht eine Erschwerung der Abweichung vom vorgeschriebenen Gebäudeabstand sein. Das ergibt sich daraus, dass § 29 verschiedene zusätzliche Voraussetzungen aufzählt, während § 28 Abs. 5 einfach "kann" schreibt und die "Zustimmung) des Bau-Departementes voraussetzt. Der Ausdruck "kann", so wie er sprachlich angewendet wird, macht die Bestimmung noch nicht zu einer "Kann-Vorschrift".