KBR stellt eine lex specialis dar gegenüber § 29 KBR, der die allgemeine Ausnahmebewilligung für eine Reduktion des Gebäudeabstandes regelt und festhält, die Baubehörde könne mit Zustimmung des Bau-Departementes eine Reduktion des Gebäudeabstandes gestatten, "wenn keine erheblichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden und das Grundstück andern falls nicht oder nicht zweckmässig überbaut werden könnte".§ 28 Abs. 5 stellt ebenfalls eine Ausnahmebewilligung dar, aber für einen ganz speziell umschriebenen Sachverhalt. Und zwar soll es, verglichen mit § 29 KBR, eine Erleichterung und nicht eine Erschwerung der Abweichung vom vorgeschriebenen Gebäudeabstand sein.