Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Prüfung, ob die ohne Bewilligung erstellte Baute materiell rechtswidrig ist, das zur Zeit der Erstellung gültige Recht anzuwenden ist, sofern es das mildere ist. Davon wäre -- in Verallgemeinerung der in BGE 104 Ib 304 vorbehaltenen Ausnahme (vgl. oben) -- höchstens dann abzuweichen, wenn im konkreten Fall die Anwendung des früheren milderen Rechts aus ganz besonderen Gründen schlechthin unerträglich wäre. Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 1982