die Praxis des Bundesgerichtes ist auch vom Verwaltungsgericht Zürich übernommen worden: Rechenschaftsbericht 1980 Nr. 133).Nach allem ist heute die bundesgerichtliche Praxis zur erwähnten Frage als derart fest anzusehen, dass sie massgebend sein muss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass bei der Prüfung, ob die ohne Bewilligung erstellte Baute materiell rechtswidrig ist, das zur Zeit der Erstellung gültige Recht anzuwenden ist, sofern es das mildere ist.