(Eine Ausnahme von der Regel sah es allerdings auf S. 304 vor im Falle, wo der Bauherr die Bewilligung nicht einholt, weil er weiss, dass noch vor Erteilung der Bewilligung neues, strengeres Recht in Kraft treten würde.) Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge noch mehrfach bestätigt (so Zbl. 1980 S. 72 bei Ziff. 1; Zbl. 1982 S. 90 bei lit. b -- die Erwägungen gehen hier offensichtlich, wenn auch unausgesprochen, von der besagten Rechtsprechung zum massgeblichen Zeitpunkt aus; die Praxis des Bundesgerichtes ist auch vom Verwaltungsgericht Zürich übernommen worden: