1975 S. 520 die redaktionelle Bemerkung zum erwähnten Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1975).Die Auffassung des Bundesgerichtes versteht sich keineswegs von selbst, und man kann mit Fug dagegen Bedenken haben. Das Bundesgericht befasste sich dann aber im Entscheid BGE 104 Ib 301 ff erneut und dieses Mal etwas eingehender mit der Frage. Es kam zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtssprechung festzuhalten sei. (Eine Ausnahme von der Regel sah es allerdings auf S. 304 vor im Falle, wo der Bauherr die Bewilligung nicht einholt, weil er weiss, dass noch vor Erteilung der Bewilligung neues, strengeres Recht in Kraft treten würde.)