1975 S. 515 ff. und in BGE 102 Ib 69 veröffentlichten Entscheiden aus den Jahren 1975 und 1976, dass grundsätzlich auf das Recht abzustellen sei, das im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt, sofern dieses das mildere ist. Diese Auffassung stimmte überein miteinzelnen kantonalen Entscheiden aus früheren Jahren (vgl. Imboden/Rhinow, S. 107 lit. c), stand indessen im Widerspruch zu Äusserungen in der Doktrin (so Zimmerlin, Zum Problem der zeitlichen Geltung im Baupolizei- und Bauplanungsrecht, ZSR 1969 I 447; Scheerbarth, Das allgemeine Bauordnungsrecht, 1962, S. 280 f; s. dazu auch in Zbl. 1975 S. 520 die redaktionelle Bemerkung zum erwähnten Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 1975).Die