a; Zimmerli, Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im öffentlichen Recht, ZSR 1978 II, S. 105 bei N 474 und die dort angeführte Praxis).Vor Erlass einer Abbruchverfügung ist demnach zu prüfen, ob die Objekte nicht im Sinne einer nachträglichen Baubewilligung legalisiert werden können. Dabei ist, wenn der Sache nach die Legalisierung eventuell durch eine Ausnahmebewilligung erreicht werden könnte, auch zu prüfen, ob der Eigentümer Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung hat (Imboden/Rhinow, a.a.O.).