Vorbehalten bleibt eine Abweichung von diesem Grundsatz in Fällen, wo die Anwendung des früheren milderen Rechts aus ganz besonderen Gründen unerträglich wäre. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann der Abbruch von Bauobjekten, die ohne Bewilligung erstellt worden sind, nur verlangt werden, wenn die Objekte materiell rechtswidrig sind (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 327 bei lit. a;