SOG 1982 Nr. 20 §§ 151 Abs. 1, 155 BauG. Beim Entscheid über die nachträgliche Bewilligung einer ohne Bewilligung erstellten Baute ist dasjenige Recht anzuwenden, das zur Zeit der Erstellung gegolten hat, sofern es für den Eigentümer günstiger lautet als das zur Zeit des Entscheides geltende. Vorbehalten bleibt eine Abweichung von diesem Grundsatz in Fällen, wo die Anwendung des früheren milderen Rechts aus ganz besonderen Gründen unerträglich wäre.