Demgegenüber ist der Kaufpreis, den die Schwester der Beschwerdeführerin beim Kauf der Grundstücke bezahlt hat, für die Bewertung des vorgemerkten Mietrechtes ohne Bedeutung. Die Beschwerdeführerin kann also auch nicht als Inhaberin des vorgemerkten persönlichen Rechtes Auskunft über den Kaufpreis verlangen. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde demnach wiederum abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juli 1982