Ein solches Wissen ist für die Bewertung des Rechtes und die Beurteilung, ob es in einer allfälligen Zwangsverwertung des Grundstückes Bestand hätte, erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat von den dinglichen Rechten mit Ausnahme der Grundpfandrechte bereits Kenntnis erhalten. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass das Grundbuchamt ihr auch Einsicht in die Pfandrechte zu geben hat, die im Range ihrem vorgemerkten Mietrecht vorgehen. Demgegenüber ist der Kaufpreis, den die Schwester der Beschwerdeführerin beim Kauf der Grundstücke bezahlt hat, für die Bewertung des vorgemerkten Mietrechtes ohne Bedeutung.