6. Schliesslich ist noch abzuklären, ob das Mietverhältnis ein Interesse begründet, die eingetragenen Grundpfandrechte oder den Kaufpreis kennenzulernen. Der Mietvertrag mit der Schwester der Beschwerdeführerin ist im Grundbuch auf Grundstück Nr. 1124 vorgemerkt. Der Inhaber des vorgemerkten persönlichen Rechtes hat ein schutzwürdiges Interesse zu wissen, welche beschränkten dinglichen Rechte seinem vorgemerkten Recht im Range vorgehen. Ein solches Wissen ist für die Bewertung des Rechtes und die Beurteilung, ob es in einer allfälligen Zwangsverwertung des Grundstückes Bestand hätte, erforderlich.