Wie das Grundbuchamt in der Vernehmlassung richtig feststellt, müsste man, um die voraussichtliche Anwartschaft einigermassen schlüssig zu errechnen, alle übrigen Faktoren, wie Kapitalvermögen etc. ebenfalls kennen, und selbst dann liesse sich heute schwerlich sagen, wie sich das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Ableben noch entwickelt. 2. Im weitern ist zu prüfen, ob die Erbenstellung ausreicht, um ein glaubhaftes und schützenswertes Interesse an der Bekanntgabe der grundpfändlichen Belastung der angegebenen Liegenschaften und Grundstücke zu begründen. Gemäss Kommentar