Sollte es bei diesen Geschäften zu einer Benachteiligung von Miterben kommen, ist diese beim Erbfall geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Geschäfte über einen so bedeutenden Teil der voraussichtlichen Anwartschaft für ihre vermögensbezogenen Dispositionen von grosser Wichtigkeit seien. Wie das Grundbuchamt in der Vernehmlassung richtig feststellt, müsste man, um die voraussichtliche Anwartschaft einigermassen schlüssig zu errechnen, alle übrigen Faktoren, wie Kapitalvermögen etc. ebenfalls kennen, und selbst dann liesse sich heute schwerlich sagen, wie sich das Vermögen der Mutter der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Ableben noch entwickelt.