Vor dem Todesfall gibt es noch keine Erben, auch nicht pflichtteilsgeschützte. Es würde einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit mit sich bringen, wenn jeder potentielle Erblasser über seine vermögensbezogenen Handlungen Rechenschaft ablegen müsste. Die Offentlichkeit des Grundbuches stünde im Widerspruch zur Privatautonomie der Vertragsparteien. Es kommt in der Praxis recht häufig vor, dass ein oder beide Elternteile ihren Nachkommen Liegenschaften verkaufen. Sollte es bei diesen Geschäften zu einer Benachteiligung von Miterben kommen, ist diese beim Erbfall geltend zu machen.