Vertragsparteien in einen Beleg mit obligatorischen Vertragsbestimmungen beliebig Einsicht nehmen können. Sein Inhalt dürfte ohne die Zustimmung des Eigentümers nur den beteiligten Vertragsparteien und den Grundpfandgläubigern bekanntgegeben werden. Der Ansicht des Bundesamtes für Justiz ist zuzustimmen. Eine künftige Erbenstellung -- die Mutter der Beschwerdeführerin lebt ja noch -- genügt nicht, um ein ausreichendes Interesse an der Einsicht in den Kaufvertrag glaubhaft zu machen. Eine eventuelle erbrechtliche Benachteiligung kann erst beim Ableben der Mutter geltend gemacht werden. Vor dem Todesfall gibt es noch keine Erben, auch nicht pflichtteilsgeschützte.