Dem Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme steht ein schutzwürdiges Interesse der Vertragsparteien entgegen, dass Dritte nicht ohne weiteres durch das Grundbuchamt von Vertragsbestimmungen Kenntnis erhalten, die nur unter den Vertragsparteien gelten. Dem Schutz der letzteren gebührt in diesem Falle eindeutig der Vorrang" (VPB Heft 44/I Nr. 115, 1980, S. 552).In diesen Ausführungen des Bundesamtes für Justiz wird auch darauf hingewiesen, dass die bernische Justizdirektion im Kreisschreiben vom 24. März 1959 betreffend Grundbuchaufschlag und Erteilung von Auskünften (VPB a.a.O., S. 550, mit Verweis auf die ZBGR 1960, S. 121) anführte, dass nur die an einer Urkunde beteiligten