Dies gilt grundsätzlich für alle Vertragsbestimmungen, die nur Wirkungen unter den Vertragsparteien haben. Dem Interesse eines Dritten an der Einsichtnahme steht ein schutzwürdiges Interesse der Vertragsparteien entgegen, dass Dritte nicht ohne weiteres durch das Grundbuchamt von Vertragsbestimmungen Kenntnis erhalten, die nur unter den Vertragsparteien gelten.