Das Bundesamt für Justiz vertrat hierzu folgende Ansicht: "Soweit Belege nicht für die Ermittlung des genauen Inhalts von dinglichen oder vorgemerkten persönlichen Rechten herangezogen werden müssen, ergibt sich aus der Sicht der Zweckbestimmung des Grundbuches keine Notwendigkeit des Rechts auf Einsichtnahme durch Dritte, das heisst, am Vertragsabschluss nicht beteiligte Personen. Dies gilt grundsätzlich für alle Vertragsbestimmungen, die nur Wirkungen unter den Vertragsparteien haben.