Anderer Meinung ist dagegen das Bundesamt für Justiz. Wie aus dessen Stellungnahme vom 17. März 1980 an das Schweizerische Bundesgericht zum Fall der "Schah-Villa" Suvretta (VPB Heft 44/I Nr. 115, 1980, S. 544 ff.) hervorgeht, werden hier die Grenzen bei der Würdigung des Grundsatzes der Offentlichkeit im Sinne des Artikels 970 ZGB als Voraussetzung für das Recht auf Einsichtnahme um einiges enger gezogen. In diesem Streitfall reichte die provisorische Revolutionsregierung des Iran Grundbuchbeschwerde an das Bundesgericht ein, da sich das Grundbuchamt St. Moritz weigerte, der Gesuchstellerin Einsicht in die Belege betreffend der Villa Suvretta von Schah Reza Pahlavi zu gewähren.