) vertritt diese weite Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes: "Festzustellen ist ..., dass das Sachinteresse kein solches sein muss, das sich auf ein bereits bestehendes (dingliches oder obligatorisches) Recht stützt, dass vielmehr auch die Wahrnehmung künftiger Rechte, ihre Sicherung, die Beschaffung von Unterlagen für sie, das Verlangen nach Grundbucheinsicht zu rechtfertigen vermag." Anderer Meinung ist dagegen das Bundesamt für Justiz.