So hätten zum Beispiel pflichtteilsberechtigte Erben eines Veräusserers ein genügendes wirtschaftliches Interesse (Kommentar Homberger, Note 7 zu 970 ZGB). Das zürcherische Obergericht interpretiert den Begriff der Offentlichkeit sehr weit. Auch Leemann (Hans Leemann, Wer ist zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt?, SJZ 1917, S. 373 ff.) vertritt diese weite Interpretation des Öffentlichkeitsbegriffes: